Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB ) der Fa. Music-24

 

§ 1

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Fa. Music-24 und dem Auftraggeber und sind Inhalt des zwischen den Vertragsparteien schriftlich abgeschlossenen Vertrags.

 

1. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den AGB des Auftraggebers geregelt sind, finden keine Anwendung, es sei denn, dass insoweit eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

 

2. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift unter den schriftlichen Vertrag, dass er die nachfolgend aufgeführten AGB zur Kenntnis genommen hat.

 

§ 2

 

1. Sämtliche mit Music-24 geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungs- bzw. Mietverträge.

 

2. Die von Music-24 unterbreiteten schriftlichen Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen ab Zugang des schriftlichen Angebots bei dem Auftraggeber, ausgehend von dem im Angebot aufgeführten Datum und einer anschließenden Postlaufzeit von maximal 3 Tagen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Umsatzsteuer.

 

3. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots zustande. Die Annahme kann in schriftlicher oder fernschriftlicher Form (Fax) oder in Textform (§§ 126,126b BGB) erfolgen.

 

4. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabsprachen, sonstige Zusagen sowie Ergänzungen und Änderungen von bereits abgeschlossenen Verträgen  bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit stets der Schriftform.

 

§ 3

 

1. Die vertraglich vereinbarten Zahlungen sind ohne Abzüge ausschließlich entweder in bar oder per Überweisung zu leisten. Die Zahlungsweise wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Bei Barzahlung ist der Betrag spätestens unmittelbar vor Beginn der Aufbauarbeiten zu der Veranstaltung  an einen von Music-24 autorisierten Mitarbeiter zu leisten. Bei Zahlung per Überweisung muss der Zahlungsbetrag spätestens am Tag der Veranstaltung dem Geschäftskonto von Music-24 gutgeschrieben sein.

 

2. Bei Nichtzahlung tritt Zahlungsverzug auf Seiten des Auftraggebers ein. Music-24 hat dann das Recht auf eine sofortige fristlose Kündigung des Vertrags ohne Einräumung einer weiteren Zahlungsfrist. Music-24 wird von der Erfüllung sämtlicher weiterer Vertragspflichten entbunden. Ein Entschädigungsanspruch des Auftraggebers gegenüber Music-24 entfällt, insbesondere auch im Hinblick auf evtl. vom Auftraggeber anderweitig erbrachte Leistungen oder erteilte Aufträge an Dritte für die Durchführung der

 

 - 2 -

 

 

Veranstaltung. Der Auftraggeber ist Music-24 gegenüber zum Schadensersatz aus der Nichtzahlung (mindestens die Zahlung des vereinbarten Rechnungsbetrags) verpflichtet (vergl. § 6)

 

§ 4

 

1. Für den Auftraggeber ist ein Rücktritt von dem abgeschlossenen Vertrag jederzeit möglich. Der Rücktritt kann in Schrift- oder Textform erklärt werden. 

 

2. Im Fall eines Rücktritts ist vom Auftraggeber nachfolgend anteilige Entschädigungspauschale von dem vertraglich vereinbarten Zahlungsbetrag (netto) zu erbringen:

 

    - bis 30 Tage vor Gebrauchszeitraum: 30%

    - bis 20 Tage vor Gebrauchszeitraum:  50%

     - bis 10 Tage vor Gebrauchszeitraum: 100%

 

3. Sofern Music-24 nach der rechtswirksamen Mitteilung des Rücktritts durch den Auftraggeber für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Veranstaltung einen anderen Vertrag wirksam abschließen kann, vermindert sich die Entschädigungspauschale des Auftraggebers um den Betrag, der sich aus der Differenz der Entgelte aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber (Altvertrag) und dem neu abgeschlossenen Vertrag mit einem Dritten (Neuvertrag) ergibt.

 

§ 5

 

1. Für Music-24 ist ein Rücktritt vom Vertrag, ohne dass Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers ausgelöst werden, dann möglich, wenn höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, die durch ein Versäumnis auf Seiten des Auftraggebers bedingt sind, Betriebsstörungen auf Seiten des Auftraggebers oder andere von Music-24 nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Von Music-24 bereits erbrachte Leistungen sind zu ersetzen.

2. Dieses gilt auch bei nicht von Fa. Music-24 zu vertretenen unvorhergesehenen und unvermeidbaren Umständen wie Erkrankung von Mitarbeitern, Nichtlieferung von Geräten durch Drittfirmen pp., die zu einer Unmöglichkeit der Leistung auf Seiten der Fa. Music-24 führen. Ferner gilt dieses auch für den Fall von unvorhergesehenen plötzlich auftretenden technischen Defekten an Geräten, die für die Veranstaltung unentbehrlich sind, die nachweislich nicht rechtzeitig bis zum Veranstaltungsbeginn behoben werden konnten und die nicht auf mangelnde Wartung beruhen.

In einem solchen Fall ist der Auftraggeber durch Music-24 unverzüglich über die Nichterbringung der vertraglichen Leistung zu informieren. Bereits an Music-24 erbrachte Zahlungen sind an den Auftraggeber zurückzuerstatten.

 

§ 6

 

Jede Vertragspartei hat im Falle einer von ihr zu vertretenden Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages an die jeweils andere

 

- 3 -

 

 

Vertragspartei zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich

ausgeschlossen.

 

§ 7

 

1. Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Verpflichtung des Auftraggebers. Dieser

hält Music-24 in Bezug auf anfallende GEMA-Gebühren und etwaig entstehende Ansprüche Dritter unwiderruflich von Ansprüchen jeder Art frei. Dieses gilt auch für etwaig entstehende Rechtsverfolgungskosten.

2. Die Entrichtung der GEMA-Gebühren und der Nachweis darüber sind eine wesentliche Vertragsverpflichtung des Auftraggebers. Bei Nichterfüllung ist Music-24 zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag und zum Schadenersatz (vergl. § 6) berechtigt.

 

§ 8

 

1. Music-24 erbringt die Anlieferung und den Aufbau sowie den späteren Abbau und Abtransport des vertraglich vereinbarten Equipments und die Durchführung der Veranstaltung.

2. Der Aufbau und spätere Abbau des Equipments nebst Abtransport findet rechtzeitig unmittelbar vor  bzw. nach der Veranstaltung statt. Sofern allerdings vom Auftraggeber eine andere Aufbau- bzw. Abbauzeit in Auftrag gegeben wird, werden die daraus entstehenden Kosten für eine weitere An- und Abfahrt gesondert in Rechnung gestellt.    

 

§ 9     

 

1. Der Auftraggeber stellt Music-24 von allen Schadenersatzansprüchen frei, die nicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Music-24 Mitarbeitern verursacht wurden.

2. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden oder Verlust an dem im Eigentum von Music-24 stehendem Equipment und den Datenträgern, die vor, während oder nach der Veranstaltung durch den Auftraggeber oder dritte Personen, die dessen persönlichem Umfeld zuzuordnen sind, sowie dessen Angestellte oder Gäste der Veranstaltung entstehen bzw. entstanden sind. Music-24 ist verpflichtet, festgestellte Beschädigungen unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Auftraggeber zu melden. Die Schäden sind schriftlich und ggf. optisch durch Fotoaufnahmen zu dokumentieren.

3. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden oder Verlust an dem Eigentum von Music-24 stehendem Equipment vom Zeitpunkt an der Lieferung / Aufbau bis zum Zeitpunkt der Abholung / Abbau des Equipments. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem für den gesamten Zeitraum von der Anlieferung bis zur finalen Abholung durch Music-24 einen Wachschutz mit der Erteilung einer Erlaubnis gemäß §34a der Gewerbeordnung zu beauftragen.

4. Für nachgewiesene Schäden am Equipment aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr haftet der Auftraggeber, unabhängig von seinem etwaig vorliegenden Verschulden.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Versicherung für die ihm zur Durchführung der Veranstaltung seitens Music-24 überlassenen Gegenstände (technische Geräte/Mobiliar pp) abzuschließen. Die überlassenen Gegenstände werden vom Auftraggeber in fehlerfreiem Zustand übernommen. Geltend zu machende Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

6. Aus Beschädigungen oder Nichtrückgabe der überlassenen Gegenstände entstandene Schadenersatzansprüche (Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten) seitens Music-24 sind nach Vorlage der Schadenaufstellung binnen 3 Tagen auszugleichen.

 

- 4 -

 

 

6. Entstehen aus der Vertragsverletzung (§9 Nr.5) von dritter Seite gegenüber Music-24 Schadenersatzansprüche, so stellt der Auftraggeber die Fa. Music-24 von etwaig entstehenden Ansprüchen Dritter unwiderruflich in vollem Umfang frei. Dieses gilt auch für etwaig entstehende Rechtsverfolgungskosten.

7. Die vom Auftraggeber der Fa. Music-24 genannten und dem Vertrag zugrunde gelegten Daten für die Durchführung der Veranstaltung wie zB. Aufmaß für den Bereich des Zelt- und Bühnenaufbaus, Anzahl der teilnehmenden Personen pp. sind für Music-24 verbindlich. Bei sich ergebenden Änderungen dieser Daten nach Vertragsabschluss können vom Auftraggeber gegenüber Music-24 keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Sofern Music-24 diese Änderungen der Daten noch zeitnah berücksichtigen und erfüllen kann, ist insoweit eine schriftliche Ergänzung des Vertrags notwendig und die Übernahme der entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber verbindlich zuzusichern.

8. Sofern der Auftraggeber eine vertragsgemäße Durchführung der von der Fa. Music-24 erbrachten Leistungen beanstandet, hat er bis zum Veranstaltungsbeginn den Verantwortlichen der Fa. Music-24 darüber zu informieren. Die Beanstandungen sind in einem schriftlichen Protokoll aufzulisten und detailliert zu bezeichnen. Das Protokoll ist von beiden Vertragsparteien mit Ort und Zeitangabe zu unterschreiben.

 

§10

 

 

 

1. Music-24 behält sich das Recht vor, die Veranstaltung abzubrechen, wenn Wettereinflüsse (Wetterwarnung Stufe 2  des Deutschen Wetterdienstes/ ab Windstärke 8  in Bft. für den Veranstaltungsort, Gewitter, Starkregen)  oder Personengruppierungen, verbunden mit  Ausschreitungen und Gewaltanwendungen, eine Gefahr darstellen, die eine körperliche Unversehrtheit von auf der Veranstaltung anwesenden Personen einschließlich der Mitarbeiter von Music-24 oder Music-24 gehörendem Material einschließlich aller technischen Geräte hervorrufen können. In einem solchen Fall entfallen Schadenersatzansprüche jeglicher Art von Seiten des Auftraggebers. Der vereinbarte Zahlungsanspruch seitens Music-24 bleibt bei dem Abbruch der Veranstaltung jedoch unberührt.

2. Kann Music-24 die vereinbarten Leistungen aufgrund von nicht in ihrem Betrieb liegenden Umständen nicht erbringen, beispielhaft sollen hier aufgeführt werden fehlende Stromzufuhr, Diebstahl von Material bzw. technischem Gerät, behördliche Anordnungen, so entfällt für den Auftraggeber ein Rücktritts- und Schadenersatzanspruch gegenüber Music-24. Der vereinbarte Zahlungsanspruch seitens Music-24 bleibt hiervon unberührt.

3. Treten während der von Music-24 durchgeführten Veranstaltung unvorhergesehene technische Probleme an den eingesetzten und zur Verfügung gestellten technischen Geräten auf, die von Music-24 nicht zu vertreten sind und die nicht auf mangelnde Wartung beruhen, so sind  Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen. Auch in diesem Fall bleibt der vereinbarte Zahlungsanspruch seitens Music-24 bestehen. Music-24 ist allerdings verpflichtet, sofern örtlich und zeitlich möglich, Ersatzgeräte auf eigene Kosten zu beschaffen. Ist dieses nicht möglich und muss die Veranstaltung aus diesen vorgenannten Gründen abgebrochen werden, kann der Auftraggeber den Rechnungsbetrag mindern, und zwar im Verhältnis der Gesamtdauer der Veranstaltung zu der bis zum Eintritt der technischen Störung bereits verstrichenen Zeitdauer.

 

§ 11

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich zu den unter §§ 1 – 10 aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Auftraggeber, der von der Fa. Music-24 Veranstaltungsgegenstände anmietet, insbesondere wenn er

 

1.  die Mietsachen bei Music-24 abholt oder

2.  Music-24 die Mietsachen bei dem Mieter abliefert, dieser aber die Mietsachen

     selbst aufbaut und betreibt.

- 5 -

 

 

§ 12

 

1. Die vertragsmäßig vereinbarte Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung bzw. der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder dessen Bevollmächtigten und endet mit dem Tag der Rückübergabe der Mietsache innerhalb der Geschäftszeit von Music-24 bzw. der vereinbarten Rückübergabezeit. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.

2. Bei Nichtabholung der Mietsache am vereinbarten Tag des Mietbeginns oder Unmöglichkeit der Übergabe am vereinbarten Lieferort durch Verschulden des Mieters oder bevollmächtigter Dritter tritt sofortiger Verzug des Mieters ein. Der vereinbarte Mietpreis ist in vollem Umfang zu zahlen. Gleiches gilt für Personal- und Sachkosten, die durch das Verbringen der Mietsache an den Übergabeort entstanden wären.

3. Erfolgt die Rückgabe nicht zu dem vertraglich festgelegten Termin und somit verspätet bzw. kann die Rückabholung durch Verschulden des Mieters oder bevollmächtigter Dritter erst verspätet durchgeführt werden, so haftet der Mieter für die durch die verspätete Rückgabe auf Seiten von Music-24 entstehenden Schäden, insbesondere für eine Ersatzbeschaffung der Mietgegenstände. Für jeden Tag der Überschreitung des Rückgabetermins ist darüber hinaus mindestens der Tagesmietpreis zu zahlen.

 

§ 13

 

1. Der Mieter übernimmt die angemieteten Gegenstände in einwandfreiem Zustand. Sollten im Zeitpunkt der Übernahme vom Mieter Mängel jedweder Art festgestellt und reklamiert werden, sind diese schriftlich spätestens 2 Stunden nach Lieferung festzuhalten und an Music-24 per Mail zu übermitteln. Späteres Vorbringen nach der Übergabe wird nicht anerkannt.

2. Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Schnee, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter ist auch für die Einhaltung aller öffentlich rechtlicher Vorschriften alleinverantwortlich.

3. Bei eintreten folgender Vorkommnisse ist der Mieter verpflichtet die Fa. Music-24 sofort darüber zu informieren: Wind ab Stufe 8, Hagel, Schneebildung auf dem Mietobjekten, Einbruch oder Vandalismus auf dem mit dem Mietobjekten zusammenstehenden Grundstück oder anderem Zusammenhang, Brand oder Wasserschaden auf dem mit dem Mietobjekten zusammenstehenden Grundstück oder anderem Zusammenhang.

4. Der Mieter hat die angemieteten Gegenstände in einwandfreiem Zustand

zurückzugeben. Festgestellte Schäden hat er mit der Rückgabe anzuzeigen. Die

Rücknahme der Gegenstände durch Music-24 ist allerdings keine Bestätigung der

Schadenfreiheit. Bei späterer nachweisbarer Feststellung von Schäden bleiben  Schadenersatzansprüche seitens Music-24 insoweit nicht ausgeschlossen.

5. Ist die Mietsache bei der Rückgabe beschädigt, haftet der Mieter für alle Music-24 hieraus entstehender Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber Dritten, entgangenem Gewinn und alle weiteren entstehenden Kosten. Reparaturkosten oder Kosten einer Wiederbeschaffung sind vom Mieter innerhalb von 3 Tagen nach Rückgabe der Mietsache auszugleichen.

6. Treten während der Mietzeit Mängel trotz vertragsgemäßer Nutzung auf, sind diese unverzüglich Music-24 gegenüber schriftlich zu melden. Mängelhaftungsansprüche gegenüber Music-24 werden nur dann anerkannt, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der eingetretene Schaden unabhängig von einer vertragsgemäßen Nutzung ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden auf Seiten Dritter sowie ohne Vorliegen höherer Gewalt eingetreten ist.

7. Die Mietgegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder an einem anderen als den vereinbarten Aufstellort verbracht werden. Music-24 ist berechtigt, bei Kenntnisnahme von einem derartigen Verstoß den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Mietsachen zu verlangen, ohne dass Music-24 gegenüber dem Mieter schadenersatzpflichtig wird. Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden aufgrund dieser Vertragsverletzung.

- 6 -

 

 

6. Der Mieter hat die Mietsachen von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Er ist

verpflichtet, Music-24 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte an den Mietgegenständen Ansprüche geltend machen und diese durchsetzen wollen. Er trägt die hieraus entstehenden Folgekosten zur Wahrung der Rechte seitens Music-24.

 

§ 14

 

1. Music-24 kann für alle Mietverträge vollständige Vorkasse oder einen schriftlich zu bestimmenden prozentualen Anteil des späteren Rechnungsbetrages als Vorauszahlung verlangen. Ansonsten ist der Rechnungsbetrag sofort rein netto fällig, zahlbar in bar oder per Überweisung.

2. Music-24 behält sich vor, bei höherwertigen Mietgegenständen eine vertraglich festzusetzende Sicherheitsleistung vom Mieter zu verlangen. Diese ist unverzüglich nach Beendigung der Mietzeit bei mangelfreier Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückzuzahlen. Anderenfalls ist Music-24 berechtigt, die vollständige oder teilweise Aufrechnung aus eigenen Schadenersatzansprüchen dem Mieter gegenüber zu erklären.

 

§ 15

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt. Diese behalten weiterhin Gültigkeit. Im Übrigen gelten die

gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 16

 

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine der Fa. Music-24 im Rahmen der     Geschäftsbeziehung zugehenden persönlichen Daten per EDV gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und dürfen seitens Music-24 nicht an Dritte aus außerhalb des Vertragsinhalts stehenden Gründen

weitergegeben werden. Sie dürfen nur im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgewertet und aufgezeichnet bleiben.

 

§ 17

 

Für beide Vertragsparteien ist Wismar der Erfüllungsort und Gerichtsstand . Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen im Inland bekannten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

 

 

Wismar  14.09.2020